Roger Waters darf in der Frankfurter Festhalle auftreten
Etwas mehr als zwei Wochen nachdem Roger Waters einen Eilantrag gegen die Kündigung des Mietvertrags aus wichtigem Grund eingereicht hatte, gibt das Verwaltungsgericht Frankfurt dem Antrag des Musikers statt.
Somit hat Waters einen Anspruch auf Durchführung seines Konzertes am 28. Mai. Diesen haben die öffentlichen Träger (Stadt Frankfurt und Land Hessen) durch Einwirken auf den privatrechtlichen Betreiber (Messe Frankfurt) zu erfüllen.
Kunstfreiheit verletzt
Durch die Entziehung der Nutzung der Festhalle werde Waters in seinem Grundrecht auf Kunstfreiheit verletzt, begründet das Gericht seine Entscheidung. Das Gericht sieht auch keine Anhaltspunkte, dass von dem Musiker strafbare Handlungen, wie Volksverhetzung, begangen werden könnten.
Die Antragsgegner können innerhalb von zwei Wochen Beschwerde am Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.
Antisemitismusvorwürfe
Bereits Anfang März gaben die Stadt Frankfurt und das Land Hessen bekannt, das Konzert des Pink Floyd-Gründungsmitglieds absagen zu wollen. Wenig später folgte die Messe Frankfurt dem Magistratsbeschluss der Stadt, der die Messe dazu aufforderte, die Kündigung auszusprechen. Stadt und Land sind gemeinsam Eigentümer der Messe GmbH.
Dieser Entwicklung gingen Antisemtismusvorwürfe aufgrund wiederholter israelkritischer Aussagen des Musikers voraus. Besonders relevant ist dies, da die SS zur Zeit des Nationalsozialismus jüdische Männer in der Festhalle zur Deportation zusammengetrieben und misshandelt hatte.
In Hinblick darauf stellt das Gericht fest: Das Konzert verletze nicht die Menschenwürde der misshandelten jüdischen Männer, außerdem lasse sich eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Geltungs- und Achtungsanspruchs der in Deutschland lebenden Jüdinnen und Juden nicht zweifelsfrei feststellen.
Geschmacklose Bühnenshow?
Trotzdem erwähnt das Verwaltungsgericht, Rogers bediene sich bei seiner Bühnenshow offenkundig einer an den Nationalsozialismus angelehnten Symbolik, daher möge die Bühnenshow vor dem historischen Hintergrund als "besonders geschmacklos" zu bewerten sein.
Für die juristische Bewertung entscheidend sei jedoch, "dass der Auftritt des Antragstellers in seiner Gesamtschau nicht den Schluss zulasse, dass der Antragsteller nationalsozialistische Gräueltaten verherrliche oder relativiere oder sich mit der nationalsozialistischen Rassenideologie identifiziere."
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